
Ein Jahr halten, steuerfrei verkaufen. Die Haltefrist ist einer der größten Vorteile für Krypto-Anleger in Deutschland. Doch genau dieser Vorteil steht jetzt auf der Kippe. Hier erfährst du, wie die Haltefrist funktioniert, woher sie kommt, was die Politik plant und was du jetzt tun kannst.
Die Haltefrist ist eine Regelung aus § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie besagt: Wer ein privates Wirtschaftsgut länger als ein Jahr hält und dann verkauft, muss den Gewinn nicht versteuern. Verkaufst du innerhalb des ersten Jahres, gilt der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft und wird mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, der kann je nach Einkommen bis zu 45 % plus Soli betragen.
Für dich als Anleger heißt das konkret:
Die Frist läuft dabei für jeden Kauf einzeln. Wer regelmäßig nachkauft, hat also viele parallel laufende Haltefristen. Für die Zuordnung, welche Coins zuerst verkauft werden, wird in der Praxis üblicherweise die FIFO-Methode (First In, First Out) angewendet.
Wichtig: Ein steuerpflichtiger Tausch liegt nicht nur beim Verkauf gegen Euro vor. Auch der Tausch von Krypto zu Krypto (z. B. Bitcoin gegen Ethereum) oder das Bezahlen mit Krypto gilt steuerlich als Veräußerung.
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Die Einordnung von Bitcoin ins deutsche Steuerrecht geht auf das Jahr 2013 zurück. Damals stellte der FDP-Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung und die Antwort vom 20. Juni 2013 wurde zur Grundlage der heutigen Besteuerung: Bitcoin wird als privates Wirtschaftsgut behandelt, genau wie Gold, Kunst oder Oldtimer. Veräußerungen fallen damit unter § 23 EStG, inklusive der einjährigen Haltefrist.
Diese Einordnung ist kein Zufall, sondern hat einen systematischen Grund: Bitcoin ist keine Kapitalanlage im Sinne des § 20 EStG. Es gibt keinen Emittenten, keinen Zins, keine Dividende, keinen Vorstand und keine Forderung gegen irgendjemanden. Bitcoin ist steuerlich eher mit Gold vergleichbar als mit einer Aktie.
2022 hat das Bundesfinanzministerium diese Einordnung in einem umfassenden BMF-Schreiben bestätigt und weiter konkretisiert. Dabei wurde auch eine wichtige Unsicherheit ausgeräumt: Die zwischenzeitlich diskutierte Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre bei Staking oder Lending ist vom Tisch, es bleibt auch dann bei einem Jahr.
Über ein Jahrzehnt lang haben Millionen Anleger ihre Vermögensplanung auf dieser Rechtslage aufgebaut.
Am 6. Juli 2026 hat Finanzminister Lars Klingbeil seinen Haushaltsentwurf vorgelegt. Darin eingeplant: rund 2,6 Milliarden Euro an Mehreinnahmen aus einem ganzen Strauß von Maßnahmen - Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Spitzensteuersatz. Und eben auch: der Wegfall der Haltefrist bei Bitcoin und Kryptowerten.
Die entscheidende Botschaft, die in vielen Schlagzeilen untergeht: Beschlossen ist noch nichts. Ein Haushaltsentwurf ist kein Gesetz. Der Finanzminister plant dort mit Einnahmen, für die es aktuell noch gar keine Gesetzgebung gibt. Damit die Haltefrist tatsächlich fällt, muss die Änderung erst in ein Steuergesetz gegossen werden, voraussichtlich über das Jahressteuergesetz, das nach der Sommerpause in den Finanzausschuss geht und im zweiten Halbjahr parallel zu den Haushaltsberatungen verhandelt wird. Erst wenn der Bundestag zustimmt, wird daraus geltendes Recht, typischerweise zum 1. Januar des Folgejahres.
Und der Ausgang ist offen: Die Union leistet aktuell Widerstand gegen das Vorhaben. Frank Schäffler, den wir in unserer aktuellen Uncut-Folge zu Gast hatten, schätzt die Wahrscheinlichkeit einer Abschaffung auf 50:50 und sagt aus eigener Parlamentserfahrung: Solche Vorhaben sind aufzuhalten, wenn genug politischer Druck entsteht.
Nach aktuellem Stand kristallisiert sich heraus, dass Kryptowerte steuerlich mit Aktien und anderen Kapitalerträgen gleichgestellt werden sollen. Das hieße:
Selbst wenn die Politik die Abschaffung beschließen will, ist der Weg juristisch alles andere als frei. Drei Fragen stehen im Raum:
1. Ist die Abschaffung der Krypto-Haltefrist überhaupt verfassungskonform? Das Bundesverfassungsgericht hat im Pendlerpauschalen-Urteil von 2008 klargestellt: Wer eine steuerrechtliche Grundentscheidung trifft, muss sie folgerichtig durchhalten. Ausnahmen brauchen einen besonderen sachlichen Grund und „der Staat braucht Geld" reicht dafür ausdrücklich nicht. Kryptowerte gezielt aus § 23 EStG herauszulösen, während Gold, Kunst und Oldtimer dort bleiben, wäre genau so eine Ausnahme. Klagen gelten als sicher.
2. Gibt es eine Stichtagsregelung für Krypto-Altbestände? Ein mögliches Modell kennt man von den Lebensversicherungen: Wer vor dem Stichtag (damals ca. 2005) abgeschlossen hatte, wird bis heute nach altem Recht behandelt. Übertragen auf Krypto könnte das heißen: Bestände, die vor Inkrafttreten gekauft wurden, behalten die Haltefrist – alles danach fällt unter neues Recht. Ob es so kommt, ist offen.
3. Was ist mit der Rückwirkung? Im Steuerrecht wird zwischen echter und unechter Rückwirkung unterschieden. Vereinfacht: Gewinne, bei denen die Haltefrist bereits abgelaufen ist, sind im steuerfreien Bereich angekommen, darauf dürfte der Gesetzgeber nach herrschender Rechtsprechung nicht mehr zugreifen (echte Rückwirkung, unzulässig). Spannender ist die Frage, was mit Beständen passiert, die sich beim Inkrafttreten noch innerhalb der Haltefrist befinden. Bei der Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien wurde damals zeitanteilig abgegrenzt. Hier ist vieles denkbar und noch nichts entschieden.
(Wichtig: Das ist keine Rechtsberatung, sondern die Einordnung der aktuellen Diskussion. Für deine persönliche Situation, sprich bitte mit einem Steuerberater.)
Die gute Nachricht: Du bist dem Verfahren nicht ausgeliefert. Geschätzt 7 Millionen Menschen in Deutschland halten Kryptowerte und die wenigsten Bundestagsabgeordneten haben das Thema überhaupt auf dem Schirm.
Ist die Haltefrist schon abgeschafft? Nein. Es gibt bisher nur einen Haushaltsentwurf, in dem der Finanzminister mit entsprechenden Mehreinnahmen plant. Ein Gesetz existiert nicht, das Verfahren beginnt frühestens nach der Sommerpause 2026.
Muss ich jetzt panisch vor Ablauf der Frist verkaufen? Nach aktueller Rechtslage gilt die Haltefrist unverändert. Für bereits steuerfrei gewordene Gewinne spricht die Rechtsprechung klar gegen einen rückwirkenden Zugriff. Wie eine Übergangsregelung für laufende Haltefristen aussähe, ist offen. Triff keine überstürzten Entscheidungen auf Basis von Schlagzeilen und kläre individuelle Fragen mit deinem Steuerberater, aktuell gibt es aber keinen konkreten Handlungsbedarf, bevor nicht klar ist was passiert.
Gilt die Haltefrist auch für Ethereum, Solana und andere Coins? Ja. Die Einordnung als privates Wirtschaftsgut gilt für Kryptowerte allgemein, nicht nur für Bitcoin.
Was ist mit Staking und Lending? Seit dem BMF-Schreiben von 2022 ist klar: Auch bei Staking und Lending bleibt es bei der einjährigen Haltefrist. Die früher diskutierte Verlängerung auf zehn Jahre kommt nicht zur Anwendung. Die Rewards selbst sind ein eigenes steuerliches Thema.
Ab wann würde eine Abschaffung der Krypto-Haltefrist frühestens gelten? Wenn das Gesetz im zweiten Halbjahr 2026 parallel zum Haushalt beschlossen würde, wäre ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 der typische Ablauf. Aber: Nichts davon ist beschlossen.
Die Haltefrist ist kein Steuerschlupfloch, sondern seit 2013 die systematisch begründete Rechtslage, auf die Millionen Anleger vertraut haben. Ihre Abschaffung ist politisch gewollt, aber weder beschlossen noch juristisch ein Selbstläufer und sie ist aufzuhalten. Die kommenden Monate bis zu den Haushaltsberatungen im Herbst entscheiden. Genau jetzt zählt jede Stimme.
Die komplette Einordnung von Frank Schäffler, dem Mann, der die Haltefrist 2013 ins Rollen gebracht hat, siehst du in unserer aktuellen Uncut-Folge:
👉 Hier geht's zur Folge auf YouTube
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr, Stand Juli 2026. Für individuelle Fragen wende dich an einen Steuerberater.
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